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§ 139b Absatz 1 Satz 2 GewO
2
Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu.
§ 139b Absatz 4 GewO
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des
§ 120e
oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.
§ 139b Absatz 6 Satz 1 GewO
(6)
1
Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung beziehen, zu betreten und zu besichtigen.
§ 139b Absatz 6 Satz 2 GewO
2
Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig.
Verweis auf
§ 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 GewO
von
§ 147 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO