Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 69 Absatz 3 GewO
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 69 Abs. 3 GewO
von
§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 GewO