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§ 29 Absatz 1 GewO
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
1.
die einer Erlaubnis nach den
§§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i
bedürfen oder nach
§ 34i Absatz 4
von der Erlaubnispflicht befreit sind,
2.
die nach
§ 34b Abs. 5 oder § 36
öffentlich bestellt sind,
3.
die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des
§ 38 Abs. 1
betreiben,
4.
gegen die ein Untersagungsverfahren nach
§ 35 oder § 59
eröffnet oder abgeschlossen wurde oder
5.
soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen,
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
Verweis auf
§ 29 Abs. 1 GewO
von
§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GewO