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§ 14 Absatz 3 Satz 2 GewO
2
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen.
§ 14 Absatz 3 Satz 3 GewO
3
Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen.
Verweis auf
§ 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 GewO
von
§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GewO