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§ 14 Absatz 3 Satz 1 GewO
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Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Verweis auf
§ 14 Absatz 3 Satz 1 GewO
von
§ 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c GewO