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§ 56a Absatz 1 Satz 4 GewO
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Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
Verweis auf
§ 56a Absatz 1 Satz 4 GewO
von
§ 145 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 GewO