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§ 56a Absatz 1 Satz 2 GewO
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Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
Verweis auf
§ 56a Absatz 1 Satz 2 GewO
von
§ 145 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GewO