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§ 55e Absatz 1 GewO
(1)
1
An Sonn- und Feiertagen sind die in
§ 55 Abs. 1 Nr. 1
genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden.
2
Dies gilt nicht für die unter
§ 55b Abs. 1
fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
Verweis auf
§ 55e Abs. 1 GewO
von
§ 145 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GewO