Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 34h Absatz 3 Satz 3 GewO
3
Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren.
Verweis auf
§ 34h Absatz 3 Satz 3 GewO
von
§ 144 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 GewO