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§ 34d Absatz 10 Satz 2 GewO
2
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34f Absatz 5 GewO
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach
§ 11a Absatz 1
eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34f Absatz 6 Satz 2 GewO
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34i Absatz 8 Nummer 3 GewO
3.
Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Verweis auf
§ 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 GewO
von
§ 144 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 GewO