Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 34d Absatz 10 Satz 1 GewO
(10)
1
Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 11a Absatz 5
eintragen zu lassen.
§ 34f Absatz 5 GewO
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach
§ 11a Absatz 1
eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34f Absatz 6 Satz 1 GewO
(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen.
Verweis auf
§ 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 GewO
von
§ 144 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 GewO