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§ 34d Absatz 2 Satz 6 GewO
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Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach
§ 48c Absatz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.
Verweis auf
§ 34d Absatz 2 Satz 6 GewO
von
§ 144 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7b GewO