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§ 34d Absatz 2 Satz 4 GewO
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Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen.
Verweis auf
§ 34d Absatz 2 Satz 4 GewO
von
§ 144 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7a GewO