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§ 33c Absatz 3 Satz 4 GewO
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Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
Verweis auf
§ 33c Absatz 3 Satz 4 GewO
von
§ 144 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a GewO