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§ 33c Absatz 3 Satz 1 GewO
(3)
1
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des
§ 33f Abs. 1 Nr. 1
erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht.
Verweis auf
§ 33c Abs. 3 Satz 1 GewO
von
§ 144 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GewO