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§ 69a Absatz 1 Nummer 3 GewO
3.
die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
Verweis auf
§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO
von
§ 69b Absatz 2 Satz 2 GewO