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§ 60b Absatz 1 GewO
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des
§ 55 Abs. 1 Nr. 2
ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Verweis auf
§ 60b Abs. 1 GewO
von
§ 68 Absatz 3 Satz 1 GewO