Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 69 Absatz 1 GewO
(1)
1
Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der
§§ 64, 65, 66, 67 oder 68
erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.
2
Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
§ 69 Absatz 2 GewO
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
Verweis auf
§ 69 Abs. 1 und 2 GewO
von
§ 60b Absatz 2 Satz 1 GewO