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§ 68a Satz 1 GewO
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Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der
§§ 64 bis 68
Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Verweis auf
§ 68a Satz 1 GewO
von
§ 60b Absatz 2 Satz 1 GewO