Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 33e Absatz 4 GewO
(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach
§ 33d
genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.
Verweis auf
§ 33e Abs. 4 GewO
von
§ 60a Absatz 2 Satz 3 GewO