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§ 33d Absatz 1 Satz 1 GewO
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Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 33d Abs. 1 Satz 1 GewO
von
§ 60a Absatz 2 Satz 2 GewO