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§ 33c Absatz 1 Satz 2 GewO
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Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Verweis auf
§ 33c Abs. 1 Satz 2 GewO
von
§ 60a Absatz 2 Satz 1 GewO