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§ 55b Absatz 1 GewO
(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.
Verweis auf
§ 55b Abs. 1 GewO
von
§ 56 Absatz 3 Satz 1 GewO