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§ 55a Absatz 1 Nummer 3 GewO
3.
Tätigkeiten der in
§ 55 Abs. 1 Nr. 1
genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
§ 55a Absatz 1 Nummer 9 GewO
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des
§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
findet keine Anwendung;
§ 55a Absatz 1 Nummer 10 GewO
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Verweis auf
§ 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO
von
§ 55c Satz 1 GewO