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§ 4 Absatz 3 GewO
(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
Verweis auf
§ 4 Absatz 3 GewO
von
§ 55 Absatz 1 Satz 1 GewO