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§ 45 GewO
§ 45 Stellvertreter
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Verweis auf
§ 45 GewO
von
§ 46 Absatz 1 Satz 1 GewO