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§ 11a Absatz 4 GewO
(4) Beabsichtigt ein nach
§ 34d Absatz 10 Satz 1
und nach
§ 34i Absatz 8 Nummer 1
Eintragungspflichtiger, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
Verweis auf
§ 11a Absatz 4 GewO
von
§ 34j Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a GewO