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§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG
8.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
a)
inländischen Instituten,
b)
Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
erfüllen,
c)
Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 53c
gleichgestellt oder freigestellt sind,
d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
e)
Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Verweis auf
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG
von
§ 34f Absatz 1 Satz 1 GewO