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§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 GewO
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
Verweis auf
§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 GewO
von
§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GewO