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§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
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§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 GewO
von
§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GewO