2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (
§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung,
§ 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.