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§ 11 Absatz 1 Satz 2 GewO
2
Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen
1.
gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
2.
Insolvenzverfahren,
3.
steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
4.
ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
Verweis auf
§ 11 Abs. 1 Satz 2 GewO
von
§ 11c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO