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§ 34a Absatz 1 Satz 10 GewO
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Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.
Verweis auf
§ 34a Absatz 1 Satz 10 GewO
von
§ 11b Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 GewO