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§ 34a Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 34a Absatz 1 Satz 1 GewO
von
§ 11b Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 GewO