4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach
§ 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.