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§ 160 Absatz 6 GewO
(6) Bis zur Erteilung der Erlaubnis nach
§ 34i Absatz 1
findet das Verfahren des
§ 11a Absatz 4
auf Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 keine Anwendung.
Verweis auf
§ 160 Abs. 6 GewO
von
§ 11a Absatz 8 Satz 3 GewO