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§ 53 GenG
§ 53 Pflichtprüfung
(1)
1
Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen.
2
Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.
(2)
1
Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.
2
§ 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
findet keine Anwendung.
3
Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des
§ 58 Abs. 2
ist
§ 317 Abs. 5 und 6
des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(3) Für Genossenschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinn des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt
§ 324
des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4)
1
Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (
§ 2 Absatz 1
4 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht ausschließlich die von
§ 327a
erfassten Schuldtitel, begibt, sind
§ 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3b Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4
des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 53
: Zur Anwendung vgl.
§ 172
+++)
Verweis auf
§ 53 GenG
von
§ 172 Satz 1 GenG