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§ 9 Absatz 3 Satz 1 GenG
(3)
1
Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest.
§ 9 Absatz 3 Satz 3 GenG
3
Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen.
§ 9 Absatz 4 Satz 1 GenG
(4)
1
Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest.
§ 9 Absatz 4 Satz 3 GenG
3
Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen.
Verweis auf
§ 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 GenG
von
§ 168 Satz 1 GenG