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§ 9 Absatz 1 Satz 2 GenG
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Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 Satz 2 GenG
von
§ 160 Absatz 1 Satz 2 GenG