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§ 22a Absatz 1 GenG
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt
§ 22 Abs. 1 bis 3
sinngemäß.
Verweis auf
§ 22a Abs. 1 GenG
von
§ 156 Absatz 1 Satz 2 GenG