Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 8 Absatz 1 GenG
(1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen:
1.
die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird;
2.
Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft wird;
3.
das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird;
4.
die Generalversammlung über bestimmte Gegenstände nicht mit einfacher, sondern mit einer größeren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschließen kann;
5.
die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird.
Verweis auf
§ 8 Abs. 1 GenG
von
§ 156 Absatz 1 Satz 1 GenG