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§ 79a Absatz 5 Satz 2 GenG
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Der Vorstand hat bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass der Beschluss der Generalversammlung zu einer Zeit gefasst wurde, zu der noch nicht mit der Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens der Genossenschaft an die Mitglieder begonnen worden war.
Verweis auf
§ 79a Abs. 5 Satz 2 GenG
von
§ 147 Absatz 1 Satz 1 GenG