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§ 6 Nummer 3 GenG
3.
Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;
Verweis auf
§ 6 Nr. 3 GenG
von
§ 117 Absatz 1 Satz 2 GenG