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§ 107 Absatz 1 GenG
(1)
1
Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf.
2
Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.
Verweis auf
§ 107 Abs. 1 GenG
von
§ 111 Absatz 1 Satz 3 GenG