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§ 69 GenG
§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste
In den Fällen der
§§ 65 bis 67a und 68
ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des
§ 67b
sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Verweis auf
§ 69 GenG
von
§ 76 Absatz 3 Satz 1 GenG