Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 63h GenG
§ 63h Inspektionen
1
Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden.
2
§ 57e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5
sowie die §§ 66a und 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend.
3
Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen.
4
Im Übrigen findet Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
keine Anwendung.
Verweis auf
§ 63h GenG
von
§ 63g Absatz 2 Satz 2 GenG