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§ 53 Absatz 2 Satz 1 GenG
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Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.
Verweis auf
§ 53 Abs. 2 Satz 1 GenG
von
§ 63e Absatz 2 Satz 2 GenG