Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 14 Absatz 1 PublG
(1)
1
Der Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß ist unter Einbeziehung des Konzernlageberichts oder des Teilkonzernlageberichts durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
2
§ 316 Abs. 3, §§ 317 bis 324
des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie
§ 6 Abs. 2, 3
dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
Verweis auf
§ 14 Abs. 1 PublG
von
§ 63c Absatz 2 Satz 1 GenG