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§ 53 Absatz 2 GenG
(2)
1
Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.
2
§ 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
findet keine Anwendung.
3
Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des
§ 58 Abs. 2
ist
§ 317 Abs. 5 und 6
des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 53 Absatz 2 GenG
von
§ 63c Absatz 2 Satz 1 GenG