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§ 57 Absatz 6 GenG
(6) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, werden die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden nach den Absätzen 2 bis 4 durch einen von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten wahrgenommen.
Verweis auf
§ 57 Absatz 6 GenG
von
§ 58 Absatz 3 Satz 1 GenG